Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen an Pro Pharma Automation e.U. (April 2013)

1.   Geltungsbereich

1.1. Lieferungen des Auftragnehmers (AN) an Pro Pharma Automation e.U. als Auftraggeber (AG) richten sich ausschließlich nach diesen Einkaufsbe- dingungen sowie etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des AN werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, falls der AN gesondert hervorhebt, dass er nur zu seinen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen liefern will oder der AG im Einzel- fall den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferungen vorbehaltlos angenommen werden.

1.2. Lieferungen  im  Sinne  dieser  Einkaufsbedingun- gen  sind  sowohl  Warenlieferungen  als  auch  Werk- und Dienstleistungen.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zum Wi- derruf durch den AG auch für alle zukünftigen Liefe- rungen des AN, selbst wenn sie nicht nochmals aus- drücklich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichun- gen gelten nur für die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden.


2.   Bestellungen

2.1. Lieferungen erfolgen nur aufgrund von Bestellun- gen des AG. Bestellungen des AG sind nur verbind- lich, wenn sie vom AG schriftlich oder elektronisch erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung unter Angabe der Bestellnummer schriftlich oder elektronisch vom AG bestätigt werden. Das Glei- che gilt für mündliche Nebenabreden oder nachträgli- che Änderungen der Bestellung. Die Annahme der Bestellung durch den AN hat auf dem dafür vorgese- henen Vordruck auf der Bestellung zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

2.2. Die Annahme der Bestellung muss dem AG un- verzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage (als Ar- beitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag) nach Eingang der Bestellung beim AN zugehen; an- sonsten ist der AG berechtigt die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.

2.3. Aus  mündlichen  oder  fernmündlichen  Zusagen, Auskünften,  Beratungen,  usw.  können  –  außer  im Falle des groben Verschuldens des AG – keine Rech- te gegen den AG hergeleitet werden. Solche mündli- chen Erklärungen binden den AG nur, wenn sie von dem AG schriftlich bestätigt werden oder wenn der AG nachweislich auf die Schriftform verzichtet hat.

2.4. Im gesamten Schriftwechsel, auf den Rechnun- gen und in den Versandpapieren ist die Bestellnum- mer des AG anzugeben.

2.5. Der AG kann Änderungen der Bestellung auch nach Annahme durch den AN verlangen, sofern dies für den AN zumutbar ist. Preise und Liefertermine sind in einem solchen Fall, soweit erforderlich, angemes- sen anzupassen.

2.6. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schrift- liche Zustimmung des AG Dritte mit der Durchführung der Lieferung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.2.7. Der AN sichert zu, dass sowohl die Lieferung als auch Ersatzteile 15 Jahre ab Lieferung zu angemes- senen Bedingungen an den AG geliefert werden können. Beabsichtigt der AN nach Ablauf der Frist die Lieferung oder Ersatzteile hierfür einzustellen, so ist der AN verpflichtet den AG hierüber umgehend schriftlich zu informieren und ihm Gelegenheit zur letztmaligen Bestellung zu geben.


3.   Lieferumfang

3.1. Der Lieferumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung.

3.2. Notwendige    Schutzvorrichtungen,    Ursprungs- nachweise sowie in den EU-Amtssprachen aus- gestellte Lagerungs-, Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.

3.3. Der  AN  verpflichtet  sich,  im  Rahmen  der  wirt- schaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf Verlangen des AG wird der AN kostenfrei ein Be- schaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.


4.   Lieferung, Gefahrübergang, Dokumente, Verpackung

4.1. Die Lieferung erfolgt verzollt, einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung, DDP (Incoterms 2010) benannter Bestimmungsort, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Ist ein Bestimmungsort nicht benannt, ist Bestimmungsort der Sitz des AG.

4.2. Der Gefahrübergang richtet sich nach den verein- barten Incoterms.

4.3. Jede Lieferung ist dem AG spätestens mit Aus- führung durch eine Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen  sind  nur  mit  vorheriger  Zustimmung des AG zulässig.

4.4. Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpa- piere / Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge, das Gewicht, die Verpackung, die Versandart und Markie- rung sowie die Auftrags- und Bestellnummer des AG enthalten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Lieferpapiere / Dokumente gehen zu Lasten des AN.

4.5. Die  Lieferung  erfolgt  ordnungsgemäß  verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackun- gen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN an diesen zurückzugeben, zu verwerten oder zu entsorgen. Für gesondert in Rechnung gestellte Verpackun- gen erstattet der AN dem AG bei Rückgabe 2/3 des Rechnungswertes, sofern sich diese in gutem Zustand befinden.


 5.   Liefertermin, Vertragsstrafe, Ersatzvornahme

5.1. Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maß- gebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, die Erbrin- gung der mangelfreien und vollständigen Leistung oder, sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG am benannten Bestim- mungsort.

Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen.

5.2. Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen und berührt den verein- barten Zahlungstermin nicht.

5.3. Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der Grün- de und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.4. Bei Überschreitung der Liefertermine und -fristen hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstra- fe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Auftragswer- tes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch

7 % des Auftragswertes. Der AG kann sich die Gel- tendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszah- lung vorbehalten.

5.5. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist ist der AG ferner berechtigt, die Lieferung auf Kosten des AN von einem Dritten erbringen lassen. Der AN ist in diesem Fall verpflich- tet, erforderliche Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch Dritte behindern, ist der AN verpflichtet, unver- züglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu beschaffen.

5.6. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG imFalle   der   Überschreitung   der   Liefertermine   und-fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch den AG enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.


6.   Lieferunterbrechung und Rücktritt

6.1. Führen Umstände, die vom AG nicht zu vertreten sind, zu einer Stilllegung oder Beeinträchtigung des Betriebes des AG oder eines Kunden des AG, für den die Lieferung bestimmt ist, entfällt die Abnahmepflicht des AG für die Dauer der Stilllegung oder Beeinträch- tigung des Betriebes. Insoweit sind Schadensersatz- ansprüche des AN gegen den AG ausgeschlossen.

6.2. Der  AG  ist  berechtigt,  vom  Vertrag  ganz  oder teilweise zurückzutreten, sofern die Lieferung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgrund von Um- ständen, die vom AG nicht zu vertreten sind, nicht mehr verwertbar ist.6.3. Der  AG  ist  berechtigt  vom  Vertrag  ganz  oder teilweise zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle von Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder andere Betriebsstörungen, sowohl beim AG als auch beim AN; ferner im Falle der Zahlungseinstellung des AN und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN.

6.4. Der  AG  ist  ferner  berechtigt,  die  gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben.

6.5. Tritt  der  AG  ganz  oder  teilweise  vom  Vertrag zurück, entfallen die Zahlungsansprüche des AN. Erfolgte Anzahlungen sind unverzüglich und ohne Abzug an den AG zu erstatten. Ein Zurückbehaltungs- recht des AN besteht nicht.

6.6. Tritt der AG im Fall der Zahlungseinstellung und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN vom Vertrag zurück, ist der AG berechtigt, die für die Wei- terführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen oder bisher getätigte Lieferungen des AN gegen an- gemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen.


7.   Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen ist, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, der vom AG be- nannte Bestimmungsort. Ist ein solcher nicht benannt, ist Erfüllungsort der Sitz des AG.


8.   Preise

8.1. Die  vereinbarten  Preise  sind  Festpreise  und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2010) „Geliefert ver- zollt“ an den in der Bestellung benannten Bestim- mungsort, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, einschließ- lich Verpackung, sofern schriftlich nicht anders ver- einbart. Die Preisbestandteile sind vom AN gesondert auszuweisen.

8.2. Vergütungen für Besuche, Proben, Muster oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden vom AG nicht gewährt.


9.   Zahlungsbedingungen

9.1. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl des AG.

9.2. Die  Zahlungsfrist  beginnt  mit  dem  Erhalt  einer ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung, nach vollständig erbrachter Lieferung oder, sofern vereinbart, nach Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung berührt die Zahlungsfrist nicht.

9.3. Eine ordnungsgemäße Rechnung hat den gesetz- lichen Vorgaben sowie den Vorgaben der Bestellung zu entsprechen. Letztere beinhalten mindestens den Ausweis der Bestellnummer und sonstige Zuord- nungsmerkmale. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim AG eingegangen. Rechnungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, in EUR ausgestellt werden. Online- Rechnungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des AG zulässig.

9.4. Die  Zahlungen  erfolgen,  sofern   nicht   anders schriftlich vereinbart, 30 Tage nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3 % Skonto oder 90 Tage netto. Der Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen wegen Mängeln zurück- hält; die Skontofrist beginnt nach vollständiger Besei- tigung der Mängel.

9.5. Der AG gerät ohne Mahnung nicht in Zahlungs- verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, die Forderung mit 2 % über dem Basis- zinssatz der EZB zu verzinsen.

9.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ste- hen dem AG im gesetzlichen Umfang zu.

9.7. Soweit vom AG Zahlungen vor Lieferung zu er- bringen sind (Anzahlungen), hat der AN zu Gunsten des AG entsprechende Bankgarantien eines österreichischen Kreditinstituts zu stellen, bevor der AG Zahlung bewirkt.

9.8. Zahlungen   bedeuten   keine   Anerkennung   der Lieferung  als   vertragsgemäß.  Zahlungen  erfolgen unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche.


10. Abtretung, Pfändung, Eigentumsvorbehalt

10.1. Der AN ist ohne Zustimmung des AG nicht be- rechtigt, seine Forderungen gegenüber dem AG abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der AN  dennoch  seine  Forderungen  an  Dritte  ab  oder lässt  er  diese  von  Dritten  einziehen,  kann  der  AG nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung sowohl an den AN als auch an den Dritten leisten.

Hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des AN gilt das Einverständnis des AG zur Vorausabtretung hiermit als erteilt.

10.2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf die vom AN geschuldeten Lieferungen hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen.

10.3. Ein Eigentumsvorbehalt des AN ist nur verbind- lich, wenn er außerhalb der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen des AN schriftlich vereinbart wurde.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes durch den AN ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.


11. Gewährleistung
11.1. Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezi- fikationen übereinstimmen, für die bestimmungsge- mäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vor- schriften und Richtlinien von Behörden  und  Fachverbänden  entsprechen.  Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11.2. Die  Gewährleistungsfrist  beträgt  24  Monate, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetrieb- nahme oder  Endabnahme der Lieferung durch den AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung beim AG.

Bei Lieferungen, die der AG weiterveräußert, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme durch den Kunden des AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme durch den Kunden des AG nicht vorgesehen, beginnt die Gewähr- leistungsfrist  mit  der  Anlieferung  beim  Kunden  des AG.

Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 36 Monate nach der Anlieferung am benannten Bestimmungsort.

11.3. Der AG prüft die Lieferung innerhalb einer an- gemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich angezeigt.

Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge- schäftsablaufes festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als  rechtzeitig,  wenn  sie  innerhalb  einer  Frist  von

10 Arbeitstagen  nach  Feststellung  des  Mangels  er- folgt.

11.4. Bei Mengenlieferungen ist der AG nur zu Stich- proben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass signifikan- te Anteile der Stichprobe nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist der AG von weiterer Nachprüfung entbunden und ist berech- tigt die gesamte Lieferung zurückzuweisen. In der Zurückweisung  der  Lieferung  liegt  keine  Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

11.5. Bei  innerhalb  der  Gewährleistungsfrist  auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, die gesetzli- chen Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl geltend zu machen und darüber hinaus Aufwandsentschädigung und Schadensersatz vom AN zu verlan- gen.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit der Mängelanzeige.

11.6. Der  AN  trägt alle  im  Zusammenhang  mit  der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehen- den Aufwendungen, insbesondere Untersuchungs- kosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde.

11.7. Kommt der  AN  der  Aufforderung  des  AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.

11.8. Ohne   vorherige   Abstimmung   können   Maß- nahmen zur Behebung kleiner Mängel oder zur Ab- wehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder vom AG beauftragten Dritten durchgeführt wer- den. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Gewährleistungspflicht des AN wird hierdurch nicht berührt.

11.9. Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und / oder der Mängelbeseiti- gung nicht vom AG genutzt werden können, verlän- gert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeit- punkt der Mängelbeseitigung.


12. Rechte Dritter

12.1. Der AN garantiert, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist. Der AN verpflichtet sich, den AG und dessen Kunden von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die dem AG und dessen Kunden aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage entste- hen.Der AN und der AG werden sich unverzüglich über bekannt werdende Risiken einer Rechtsverletzung oder angebliche Rechtsverletzungen unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entge- genwirken.

12.2. Werden  durch  eine  vertragsgemäße  Verwen- dung der Lieferung Rechte Dritter verletzt, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN vom Rechtsinhaber die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Der AN ist verpflichtet, den AG in einer außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsinhaber zu unterstützen.

Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle von Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Rechtsmän- gelansprüche beträgt 10 Jahre.


13. Software
13.1. Der AG ist berechtigt, die zur Lieferung gehörige Software einschließlich Dokumentation in dem für die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung erforderlichen Umfang zu nutzen.

13.2. Der AN prüft die Software vor deren Ausliefe- rung und Installation durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme auf Viren, Trojaner oder ande- re Computerschädlinge.


14. Gesetzliche Anforderungen, Qualitäts- sicherung, Produkthaftung

14.1. Der AN wird darauf hingewiesen, dass der AG seine Produkte weltweit verkauft.

Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Lieferung am Bestimmungsort geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Unfallverhütung, Arbeits-, Maschinensicherheit und zum Umweltschutz.

14.2. Der AN hat eine nach Art und Umfang geeigne- te, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen, und diese dem AG auf Anforderung nachzuweisen.

Der AN wird mit dem AG auf Anforderung eine ent- sprechende Qualitätssicherungsvereinbarung ab- schließen.

14.3. Durch werkseitige Kontrollen hat der AN sicher- zustellen, dass die Lieferungen mit den technischen Spezifikationen des AG übereinstimmen und im Übri- gen den in Ziffer 14.1 genannten Bestimmungen ent- sprechen. Der AN ist verpflichtet, Aufzeichnungen der durchgeführten Prüfungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess-und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu ar- chivieren. Der AG ist jederzeit berechtigt, Einblick in die Unterlagen zu nehmen und Kopien anzufertigen.

14.4. Der  AN  wird  die  Liefergegenstände  so  kenn- zeichnen, dass sie dauerhaft als dessen Produkte erkennbar sind, soweit nicht schriftlich anders verein- bart.

14.5. Wird  der  AG  wegen  Verletzung  gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG und dessen Kunden von allen Ansprüchen frei zu halten, soweit diese durch die Lieferung des AN be- dingt sind. Diese Freihaltung umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

14.6. Der AN wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem AG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.

14.7. Der AN hat dem AG unaufgefordert und unverzüglich Änderungen in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN und der AG werden sich unverzüglich über be- kannt werdende Verletzungsrisiken oder angebliche Verletzungsfälle unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.


15. Außenwirtschaftsrecht

15.1. Der  AN  verpflichtet  sich  zur  Einhaltung  des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (zusammen „Außenwirt- schaftsrecht“). Der AN hat dem AG spätestens 2 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unver- züglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzu- teilen, die der AG zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benö- tigt, insbesondere:

  • alle   anwendbaren   Ausfuhrlistennummern   ein- schließlich Export Control Classification Number gemäß der US Commerce Control List (ECCN);
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuel- len Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
  • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom AG gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

15.2. Verletzt der AN seine Pflichten nach Ziffer 15.1, ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Gel- tendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schä- den berechtigt. Der AN stellt den AG insoweit frei.


16. Modelle, Werkzeuge, Unterlagen, Werbung, Geheimhaltung

16.1. Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen, die auf Kosten des AG vom AN angefertigt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des AG über. Sie sind vom AN sorgfältig zu behandeln, als Eigentum des AG zu kennzeichnen und – soweit möglich – von anderen Produkten des AN getrennt zu lagern, sowie gegen Verlust und sonstige Beschädi- gungen auf Kosten des AN zu versichern. Die Herstel- lung und Lieferung von Produkten und Teilen hiervon, die mittels dieser Modelle und Werkzeuge oder mit diesen Vorrichtungen produziert werden, ist aus- schließlich für den AG gestattet. Nach Aufforderung des AG hat der AN die Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen frei von Rechten Dritter ausnahmslos an den AG herauszugeben.

16.2. Alle dem AN zur Ausführung von Bestellungen überlassene Zeichnungen, Pläne, Skizzen und sonsti- ge technische Unterlagen sowie beigestellte Materialien bleiben selbst im Falle der Verarbeitung im Eigentum des AG. Sie sind jederzeit nach Aufforderung, sowie nach Ausführung des Auftrages ohne besonde- re Aufforderung, unverzüglich an den AG zurückzugeben.

16.3. Unterlagen und Materialien des AG dürfen ausschließlich für Zwecke des AG und ausschließlich in dem vom AG genehmigten Umfang benutzt werden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

16.4. Bestellungen  des  AG  und  alle  damit  zusam- menhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom AN als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

16.5. Auf die Geschäftsverbindung mit dem AG darf der AN nur mit schriftlichem Einverständnis des AG hinweisen. Der AN ist nicht berechtigt, Handelsna- men, Logos oder Warenzeichen des AG zu verwenden.

16.6. Dem AN ist es untersagt, den Gegenstand der Lieferung, der speziell für den AG gefertigt oder bear- beitet wurde, auf Messen zu präsentieren bzw. Dritten zugänglich machen.


17. Teilunwirksamkeit

Ist oder wird eine Bestimmung eines Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksam- keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. AN und AG werden sich um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Gericht.


18. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

18.1. Gerichtsstand ist Sitz des AG. Der AG ist jedoch auch berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemei- nen Gerichtsstand des AN geltend zu machen.

18.2. Für  die  gegenseitigen  Rechtsbeziehungen  gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.